Zuletzt aktualisiert am 12/12/2024
Notfunk-Klubrufzeichen auch für Übungsbetrieb
Im am heutigen Mittwoch, dem 4. Dezember, veröffentlichten Amtsblatt 23/2024 startet die BNetzA in Mitteilung Nr. 416/2024 eine „Anhörung zur Änderung des Rufzeichenplans für den Amateurfunkdienst in Deutschland“.
Im Wortlaut: Gemäß § 10 Absatz 3 Amateurfunkverordnung (AFuV) erstellt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Dieser enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.
Der Rufzeichenplan soll dahingehend geändert werden, dass künftig eine Nutzung der Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienste sowie für Notfunkgruppen gemäß Nr. 4 des Rufzeichenplans unter bestimmten Voraussetzungen auch für Übungszwecke gestattet ist.
Amtsblatt ab Seite 1799: Amtsblatt 23/2024